| Aus Anlaß
des oben beschriebenen Schadenfalls habe ich das Kraftfahrzeugsachverständigenbüro
Schumann (SV) zum Zwecke der Beweissicherung, der Feststellung
und Begutachtung des mir entstandenen Schadens beauftragt.
Es gelten die im Büro des Sachverständigen
ausliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Hiermit trete ich meine Schadensersatzansprüche aus dem
oben genannten Unfall sicherungshalber gegen den Unfallverursacher,
den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten
Fahrzeugs in Höhe der Honoraraufstellung einschließlich
Mehrwertsteuer des SV-Büros laut Rechnung für die
Erstellung des Beweissicherungsgutachtens an das SV-Büro
ab. Die Abtretung umfaßt
ausschließlich den Ersatzanspruch des Geschädigten
auf Erstattung des Sachverständigenhonorars.
Das SV-Büro ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchgegnern
offenzulegen und die sicherungshalber abgetretenen Ansprüche
gegenüber den Anspruchgegnern im eigenen Namen geltend
zu machen, wenn und soweit ich das Sachverständigenhonorar
laut Rechnung des SV-Büros zum Zeitpunkt der Fälligkeit
nicht bezahle. Für den Fall weise ich hiermit die
Anspruchgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag
des SV-Büros unmittelbar dorthin zu begleichen.
Durch diese Sicherungsabtretung werden die Ansprüche
des SV-Büros aus dem Sachverständigenvertrag gegen
mich nicht berührt.
Es kann die Ansprüche zu jeder Zeit gegen mich geltend
machen, verzichtet dann jedoch Zug um Zug gegen die Erfüllung
auf die Rechte aus der Sicherungsabtretung gegenüber
den Anspruchgegnern.
Gleichzeitig verpflichte ich mich, die Schadenersatzansprüche
unverzüglich selbst geltend zu machen, wobei ich befugt
bleibe, die Schadensersatzansprüche auch einzuklagen,
den Schuldner zu Zahlung an den Abtretungsempfänger
anzuweisen und über die Vergütungsansprüche
des SV-Büros im Zusammenhang mit der im vorliegenden Schadenfall
entfalteten Tätigkeit
keine Vergleiche abzuschließen.
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